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von A - Z

Landtags-ABC

 

A

Abgeordneter
Gewähltes Mitglied des Parlaments.
Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes.
Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen gebunden
und nur ihrem Gewissen unterworfen
(Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung).

Anhörung (Hearing)
Öffentliche Anhörungen werden von Ausschüssen zur
Information über ein bestimmtes Thema veranstaltet.
Indem Sachverständige hinzugezogen werden, sollen
die Abgeordneten umfassend informiert werden.
Es gibt Anhörungen auch im Rahmen der Gesetz gebung,
die zum Teil sogar von der Verfassung (Art. 71 Abs. 4)
vorgeschrieben sind (Beispiel: Anhörung der kommunalen
Landesverbände bei Änderungen der Gemeindeordnung).

Ausschüsse
Zur Vorbereitung der Beschlüsse des Plenums setzt der
Landtag Ausschüsse ein. Ihnen gehören die jeweiligen
Fachleute der Fraktionen an, etwa für das Finanzwesen,
die Schulpolitik oder den Umweltschutz.
Die Zahl der Mitglieder beträgt in allen Ausschüssen 18.
Ausnahmen: der Finanzausschuss und der Innenausschuss
mit 20 und der Petitionsausschuss mit 23 Mit gliedern.

B

Bannmeile
Ein abgegrenztes Gelände rund um das Landtagsgebäude
wurde in einem Gesetz zur Bannmeile erklärt; dort sind
Versammlungen und Demonstrationen grundsätzlich
verboten. Der Sperrbezirk soll physischen und psychischen
Druck vom Parlament abwenden.

D

Demokratie
Volksherrschaft (griechisch: Demokratie) bedeutet, die
Staatsleitung liegt in den Händen des Volkes.
Nach der Form der Beteiligung des Volkes – direkt oder
indirekt – unterscheidet man a) direkte Demokratie und
b) indirekte Demokratie (auch: repräsentative Demokratie)
durch die Wahl von Repräsentanten (Abgeordneten)
in die Parlamente. Bei uns wird die Herrschaft des Volkes
vorwiegend indirekt ausgeübt. Die vom Volk frei gewählten
Abgeordneten im Landtag wählen die Regierung;
der Landtag, das Parlament, besitzt somit eine herausragende
Stellung (parlamentarische Demokratie).

Diäten/Abgeordnetenbezüge
Die Abgeordnetenbezüge, auch Diäten genannt, sind
das berufliche Einkommen der Abgeordneten aus ihrer
Mandatstätigkeit. Sie sichern zugleich die Unabhängigkeit
der Parlamentarier. Ein Landtagsabgeordneter erhält
derzeit eine steuerpflichtige Entschädigung von monatlich
4.991 Euro. Hinzu kommen steuerfreie Aufwandsentschädigungen
zur Bestreitung der mandatsbedingten
Aufwendungen.

Drucksachen
Schriftliche Vorlagen in gedruckter Form an das
Parlament, zum Beispiel Anfragen oder Gesetzentwürfe,
werden Drucksachen genannt. Sie tragen eine Nummer
und werden an alle Abgeordneten verteilt.

E

Enquetekommission
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche
und bedeutsame Sachverhalte kann der Landtag eine
Enquetekommission einrichten. Er ist dazu verpflichtet,
wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Landtags
oder von zwei Fraktionen beantragt wird. Der Enquetekommission
können auch sachverständige Personen
angehören, die nicht Mitglied des Landtags sind. Die
Enquetekommission erstattet dem Landtag einen
abschließenden schriftlichen Bericht.

Exekutive
Die staatlichen Funktionen (Gewalten) sind gemäß dem
Grundgesetz und der Landesverfassung in drei Bereiche
zu teilen (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Recht sprechung). Die vollziehende Gewalt (Exekutive),
also Regierung und Verwaltung, ist an Gesetz und Recht
gebunden. Die Exekutive hat die von der Legislative
(gesetzgebende Gewalt) beschlossenen Gesetze auszuführen.

F

Föderalismus
Nach dem Prinzip des Föderalismus werden mehrere
Gliedstaaten zu einem Gesamtstaat (Bund) zusammengefasst.
Der Bund ist für Angelegenheiten zuständig, die
im Interesse der Bürger einheitlich im Bundesgebiet
gestaltet werden müssen. Die übrigen Aufgaben werden
von den Gliedstaaten – den Bundesländern – erfüllt.

Fraktion
Die Abgeordneten des Parlaments, die derselben Partei
angehören, schließen sich zu einer Fraktion zusammen.
Der Fraktionsstatus wird bei einer Mindestzahl von sechs
Abgeordneten zuerkannt. Derzeit gibt es im Landtag vier
Fraktionen (CDU, SPD, GRÜNE, FDP/DVP). Fraktionen
können zum Beispiel Gesetzentwürfe, Anträge oder
Große Anfragen einbringen.

Fünfprozentklausel
Bei der Verteilung der Mandate auf die Parteien im
Verhältnis ihrer Stimmen werden nur diejenigen Parteien
berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der in
Baden-Württemberg abgegebenen Stimmen erhalten
haben. Auch bei Bundestagswahlen gibt es eine Fünf -
prozentklausel (für die Zuteilung von Sitzen über die
Landeslisten).



G

Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt die Organisation und den
Ablauf der dem Landtag übertragenen Geschäfte (zum
Beispiel Gesetzgebungsverfahren, Wahlen im Landtag,
Überwachung der Regierungstätigkeit durch Anfragen,
Anträge und anderes mehr).

Gesetz
Unter einem Gesetz versteht man die für jeden Bürger
verbindlichen generellen Anordnungen, die vom Parla -
ment beschlossen werden.

Gewaltenteilung
Gewaltenteilung soll die Zusammenballung von staatlicher
Macht in einer Hand (bei einer Person oder einem
Staatsorgan) verhindern, um einem Missbrauch der
Macht vorzubeugen. Der französische Staatsphilosoph
Montesquieu schlug im 18. Jahrhundert vor, die Staatsgewalt
in Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (vollziehende Gewalt)
und Judikative (richterliche Gewalt) aufzuteilen. Dement-
sprechend sieht sowohl das Grundgesetz
(in Artikel 20) als auch die Landesverfassung
(in Artikel 25) die Aufteilung auf drei Staatsgewalten vor.
Gewaltenteilung bedeutet aber keine strikte Trennung
der drei Gewalten voneinander; diese sind zum Teil
voneinander abhängig (Beispiel: Wahl des Ministerpräsidenten
und der Richter des Staatsgerichtshofs durch
den Landtag).

H

Haushalt (Budget, Etat)
Der Haushalt des Landes legt vorab alle voraussichtlichen
Einnahmen und geplanten Ausgaben des Landes
fest. Er wird vom Landtag jeweils für ein oder für zwei
Jahre (Doppelhaushalt) beschlossen. Bestandteile des
Haushalts sind das Haushaltsgesetz sowie der Haushalts -
plan. Der Haushaltsplan wird im Rahmen des Haushaltsgesetzes
durch den Landtag beschlossen. Die Feststellung
des Haushalts (Budgetrecht) ist eines der ältesten
Rechte der Parlamente.
Landtagsspiegel 2008/2009

I

Immunität
Ein Abgeordneter darf nicht ohne Genehmigung des
Landtags strafrechtlich verfolgt oder festgenommen
werden. Dies gilt nicht, wenn der Abgeordnete auf frischer
Tat oder am darauffolgenden Tag festgenommen wird.
Dieses Recht dient dazu, die Funktionsfähigkeit des
Parlaments zu gewährleisten (Art. 38 der Landesverfassung).

Indemnität
Ein Abgeordneter darf nicht wegen einer Äußerung
oder wegen seines Abstimmungsverhaltens im Landtag
gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden, auch nicht
mit Genehmigung des Landtags. Dies gilt auch für die
Zeit nach seiner Abgeordnetentätigkeit. Dieses Recht
dient dazu, die Rede- und Abstimmungsfreiheit des
Abgeordneten speziell bei der Ausübung des Parlamentsmandats
zu sichern (Art. 37 der Landesverfassung).

Inkompatibilität
Das Verbot, gleichzeitig verschiedene Ämter auszuüben,
bezeichnet man als Inkompatibilität (Unvereinbarkeit).
Mitglieder des Landtags können nicht zugleich als Richter,
Staatsanwälte oder Beamte mit leitenden Aufgaben tätig sein.

J

Judikative
Die dritte, rechtsprechende Gewalt (Judikative) tritt im
Rahmen der Gewaltenteilung neben Legislative (gesetzgebende
Gewalt) und Exekutive (vollziehende Gewalt).
Sie ist unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen
Richtern anvertraut.

K

Koalition
Wenn nach einer Wahl keine Partei die absolute Mehrheit
der Stimmen erhält, können sich zwei oder mehr
Fraktionen zusammenschließen, um mit der Mehrheit
der Mandate einen Regierungschef zu wählen. Eine
Koalition unterstützt das Regierungsprogramm und tritt
in der Regel bei Abstimmungen im Parlament geschlossen
auf. Die Bildung einer Koalition erfordert von den beteiligten
Fraktionen Kompromissbereitschaft; jede Fraktion
muss in ihren Entscheidungen Rücksicht auf den oder
die Koalitionspartner nehmen. Im Landtag von Baden-
Württemberg gibt es seit 1996 eine Koalition zwischen
CDU und FDP/DVP.

Kontrolle
Der Landtag überwacht die Ausübung der vollziehenden
Gewalt, kontrolliert die Regierung. Kontrollinstrumente
sind vor allem:
Fragerecht (Anfragen) und parlamentarische Debatten.
Zitierrecht (der Landtag und seine Ausschüsse können
die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung
verlangen, es herbeizitieren).
Untersuchungsrecht (ein Viertel aller Abgeordneten oder
zwei Fraktionen können die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
erzwingen, der ein weitgehendes
Recht auf Auskunft hat und gerichtsähnlich arbeitet).
Misstrauensvotum (hat die Regierung das Vertrauen
der Mehrheit verloren, kann der Ministerpräsident
durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt
werden; Art. 54 Abs. 1 der Landesverfassung).

L

Landesregierung
Der Ministerpräsident, die Landesminister und die Staatssekretäre
mit Kabinettsrang bilden die Landesregierung.
Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt, die
Minister und Staatssekretäre mit Kabinettsrang werden
vom Ministerpräsidenten berufen und durch den Land tag
bestätigt. Die Mitglieder der Landesregierung sind
zumeist gleichzeitig Abgeordnete. Die Landesregierung
ist dem Landtag verantwortlich. Durch Misstrauensvoten
kann der Landtag sowohl dem Ministerpräsidenten als
auch (mit Zweidrittelmehrheit) einzelnen Ministern bzw.
Staatssekretären das Vertrauen entziehen. Regierung
und Verwaltung bilden die Exekutive.

Legislative
Als Legislative bezeichnet man im Rahmen der Gewaltenteilung
die gesetzgebende Gewalt. Sie ist auf Landesebene
dem Landtag übertragen.

Legislaturperiode
Bei der Legislaturperiode handelt es sich um die durch
Wahl legitimierte Amtszeit eines Parlaments. Die Legislatur-
oder auch Wahlperiode dauert in Baden-Württemberg
fünf Jahre.

Lesungen
Gesetzentwürfe werden im Plenum in zwei Beratungen
(Lesungen) behandelt. Besonders wichtige Vorhaben
wie Verfassungsänderungen oder Haushaltsgesetze
benötigen drei Lesungen.

Lobby
In der Lobby, dem Vorraum des Plenarsaals, finden
Besprechungen unter den Abgeordneten und mit Regierungsvertretern
statt, aber auch mit Bürgern und
Interessenvertretern.

M

Mandat
Auftrag (auch Sitz) des Abgeordneten im Parlament:
In der Bundesrepublik spricht man von einem „freien“
Mandat, da der Abgeordnete nicht an Weisungen seiner
Partei oder seiner Wähler gebunden ist – das wäre ein
„imperatives“ Mandat.

Mehrheit
Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. In der
Regel genügt eine einfache Mehrheit, bei der die Zahl
der abgegebenen Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen
übersteigen muss.
Die relative Mehrheit ist oftmals bei Wahlen entscheidend,
sie ist etwa bei Landtagswahlen maßgebend für die Erstauszählung
der Stimmen in den Wahlkreisen. Dabei gilt
der Kandidat als gewählt, auf den im Verhältnis (Relation)
zu den anderen Kandidaten die meisten Stimmen ent fallen.
Der so Gewählte erringt das Direktmandat.
Von der absoluten Mehrheit spricht man, wenn mehr als
die Hälfte aller Abgeordneten für einen Vorschlag
stimmen muss, etwa Art. 46 Abs. 1 der Landesverfassung:
Der Ministerpräsident bedarf zu seiner Wahl der Mehrheit
der Mitglieder des Landtags. Eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags ist erforderlich,
um einem Mitglied der Landesregierung das Misstrauen
auszusprechen.

N

Nachtragshaushalt
Wenn nach Verabschiedung des Haushalts wesentliche
Änderungen bei den Einnahmen oder Ausgaben des
Landes notwendig werden, holt die Landesregierung
dazu in einem Nachtragshaushalt die Zustimmung des
Landtags ein.

O

Offenlegungsregeln
Die Offenlegungsregeln verpflichten die Abgeordneten,
ihre beruflichen Verhältnisse, ihre Tätigkeit in Organen
von Unternehmen sowie ihre Funktionen in Interessenverbänden
auf Landes- oder Bundesebene zur Veröffentlichung
im amtlichen Handbuch des Landtags anzugeben.
Außerdem haben Parlamentarier dem Landtagspräsidenten
unter bestimmten Voraussetzungen eine entgeltliche
Beratungstätigkeit anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn
Abgeordnete Gutachten erstatten, publizistisch tätig
sind oder Vorträge halten, sofern die Einnahmen hieraus
511 Euro im Einzelfall und 5.113 Euro jährlich übersteigen.
Anzuzeigen sind dem Landtagspräsidenten ferner
Spenden, die sie als Kandidatin oder als Kandidat für eine
Landtagswahl oder als Mitglied des Landtags erhalten,
wenn diese Zuwendungen 1.534 Euro je Spender pro Jahr
übersteigen. Schließlich ist es Abgeordneten untersagt,
in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten auf
die Mitgliedschaft im Landtag hinzuweisen.

Opposition
Die Opposition ist wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen
Demokratie. Sie hat die Aufgabe, Kritik
am Regierungsprogramm öffentlich zu vertreten. Sie
ist die politische Alternative zur Regierungsmehrheit.
Im Landtag gibt es gegenwärtig zwei Oppositionsfraktionen:
SPD und GRÜNE.

P

Partei
Unter Parteien versteht man Vereinigungen von Bürgern,
die auf die politische Willensbildung im Bereich des
Bundes oder eines Landes Einfluss nehmen und an der
Vertretung des Volkes im Bundestag oder in einem
Landtag mitwirken wollen. Die Gründung von Parteien
ist frei.

Petition
Als Petition bezeichnet man Eingaben der Bürger an
Verwaltung und Parlament; so bestimmt das Grundgesetz:
„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in
Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder
Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die
Volksvertretung zu wenden.“ Das Petitionsrecht gehört
zu den Grundrechten der Bürger (Grundgesetz Art. 17).

R

Rechnungshof
Als unabhängige Einrichtung (den Gerichten vergleichbar)
hat der Rechnungshof die ordnungsgemäße Führung
des Haushalts des Landes zu überprüfen. Nach Ablauf
des Haushaltsjahres berichtet der Rechnungshof dem
Landtag und der Landesregierung über das Ergebnis
der Rechnungsprüfung; dabei werden auch Vorschläge
zur Wirtschaftsführung gemacht.

S

Sitzungsturnus
Der Sitzungsturnus des Landtags von Baden-Württemberg
ist so gestaltet, dass die Abgeordneten die Möglichkeit
haben, neben ihrer parlamentarischen Arbeit auch noch
einem Beruf nachgehen zu können. Montags und freitags
ist deshalb im Landtag sitzungsfrei. Zudem gibt es
turnusmäßig sitzungsfreie Blöcke.

Staatsgerichtshof
Der Staatsgerichtshof wacht als Verfassungsgericht
über die Auslegung der Landesverfassung. Ihm gehören
neun Mitglieder an: Drei Mitglieder sind hohe Berufsrichter,
drei sind nichtrichterliche Juristen und drei
sind Mitglieder ohne Befähigung zum Richteramt. Die
Mitglieder werden vom Landtag mit einfacher Mehrheit
auf neun Jahre gewählt.

U

Untersuchungsausschuss
Ein Viertel der Abgeordneten des Landtags oder zwei
Fraktionen können die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
erzwingen. Ein Untersuchungsausschuss
ist die schärfste Möglichkeit der Regierungskontrolle
durch das Parlament. Ihm stehen gerichtsähnliche
Befugnisse zu, so zum Beispiel die Zeugenvernehmung
(gegebenenfalls unter Eid) oder die Einsichtnahme in
Akten (vergleiche auch Art. 35 der Landesverfassung).


V

Verfassung
Die Verfassung enthält die grundlegenden Vorschriften
für das Funktionieren eines Staates und das Verhältnis
des Staates zum Bürger. In der Verfassung sind auch
Bestimmungen über die Zusammensetzung und die
Aufgaben des Landtags sowie die Wahl seiner Mitglieder
festgelegt. Die Verfassung des Landes steht im Rang
über allen anderen Landesgesetzen.
Landesgesetze, die nicht mit der Verfassung zu verein -
baren sind, kann der Staatsgerichtshof (der die Funktion
eines Landesverfassungsgerichts ausübt) auf Antrag für
nichtig erklären.

Volksabstimmung
Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg bestimmt
in Art. 25: „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen … ausgeübt.“
Im Unterschied zum Grundgesetz besteht in Baden-
Württemberg die Möglichkeit, Volksabstimmungen über
Gesetze, über Verfassungsänderungen sowie über die
Auflösung des Landtags durchzuführen. Näheres steht
in Art. 60 der Landesverfassung.

Volksbegehren
Nach einer Verfassungsänderung von 1974 können in
Baden-Württemberg Gesetzentwürfe nicht nur durch die
Abgeordneten und durch die Regierung beim Landtag
eingebracht werden, sondern auch durch das Volk
selbst: mit Volksbegehren. Ein Volksbegehren ist erfolg -
reich, wenn ein Sechstel aller Wahlberechtigten innerhalb
von zwei Wochen durch ihre Unterschriften den
Gesetzentwurf unterstützen. Stimmt der Landtag diesem
Gesetzentwurf nicht unverändert zu, so muss eine Volks -
abstimmung stattfinden.

W

Wahlrecht
Wahlberechtigt und wählbar (aktives und passives
Wahlrecht) sind bei Landtagswahlen alle Deutschen,
die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
und seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg
ihre Wohnung haben. Hat jemand in der Bundesrepublik
mehrere Wohnungen, so kommt es darauf an,
ob in Baden-Württemberg die Hauptwohnung liegt.
Nach Art. 28 der Landesverfassung werden in Baden-
Württemberg die Abgeordneten nach einem Verfahren
gewählt, das die Persönlichkeitswahl (Bewerbung in
einem der 70 Wahlkreise) mit den Grundsätzen der
Verhältniswahl (Zuteilung der Mandate an die Parteien
nach Stimmenproporz) verbindet.